Es bestehe aber kein sachlicher Grund, diese Pflichtparkfelder nicht anzurechnen. Sie könnten jederzeit ohne jegliche Modifikation in Betrieb genommen werden. Bewilligt sei auch das einspurige Verkehrsregime. Möglicherweise sei diese Fehlinterpretation entstanden, weil noch kein Plan bei den Verfahrensakten liege, wo die Pflichtparkfelder überlagernd zu den Parkfeldern im Unterabstand dargestellt würden. Dieser Plan werde hiermit zu den Akten gereicht. Aus dem Plan ergebe sich, dass total 40 Pflichtparkfelder erstellt seien und ohne jegliche Anpassungen in Betrieb genommen werden könnten, wenn eine Enteignung erfolge.