3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe irrtümlicherweise jene Flächen, die gleichzeitig Parkflächen im Unterabstand und im 6 m-Ab- stand darstellten (Seitwärtsanordnung/Frontalanordnung im Norden bzw. Seitwärtsanordnung/Rückverschiebung im Süden) nicht angerechnet. Auch habe sie die Parkfelder an der Nordseite des Gebäudes nicht angerechnet. All diese Parkfelder seien aber erstellt. Sie würden aktuell nicht so benutzt, weil die Inanspruchnahme des Unterabstands besser geeignete Parkfelder schaffe und das zweispurige Verkehrsregime auf dem Areal erlaube. Es bestehe aber kein sachlicher Grund, diese Pflichtparkfelder nicht anzurechnen.