Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, es könnten lediglich 26 der erstellen Parkfelder als Pflichtparkfelder qualifiziert werden. Die erforderliche Anzahl der Pflichtparkfelder sei bei weitem nicht realisiert worden (angefochtener Entscheid, S. 11; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2 f.).