3. 3.1. 3.1.1. Umstritten ist weiter, wie viele der erstellten Parkfelder als Pflichtparkfelder angerechnet werden können. Die Vorinstanz führte aus, es seien lediglich 26 Parkfelder (PP03 – PP25, P28 und PP 35 – PP36) unter Einhaltung der gesetzlichen Strassenabstände realisiert worden (angefochtener Entscheid, S. 4). Die im Unterabstand zu den Strassen erstellten Parkfelder könnten vorliegend keine Anerkennung als Pflichtparkfelder erlangen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, es könnten lediglich 26 der erstellen Parkfelder als Pflichtparkfelder qualifiziert werden.