II/5.3.1). Das Verwaltungsgericht sah den Schluss darüber hinaus auch in der VSS-Norm SN 640 290 bestätigt, deren Beilage vorsah, dass bei der Berechnung des Bedarfs an Parkfeldern bei Restaurants die Sitzplätze, inkl. zusätzliche Sitzplätze in einem allfälligen Saal oder Konferenzraum, aber ohne Gartenwirtschaft, zu berücksichtigen sind (Tabelle 2 der Beilage zur VSS-Norm SN 640 290; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.282 vom 1. Juli 2009, Erw. 5.3.1). Die genannte VSS-Norm SN 640 290 ist im vorliegenden Fall nicht mehr massgebend.