Zum selben Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht bereits in einem vergleichbaren Fall im Jahre 2009: Damals stand eine Umnutzung eines Gewerbelokals in ein Restaurant mit 60 Sitzplätzen und einer Gartenwirtschaft mit 60 Sitzplätzen zur Diskussion. Aus den gleichen Überlegungen wie oben kam das Gericht zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die (damalige) Vorinstanz die Bereitstellung zusätzlicher Abstellplätze für die Gartenterrasse nicht als erforderlich betrachtet habe (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.282 vom 1. Juli 2009, Erw. II/5.3.1).