Dass alle 40 Plätze im Freien und gegen 60 Plätze (oder sogar noch mehr) im Innern gleichzeitig besetzt sind, wird kaum vorkommen bzw. ein absoluter Ausnahmefall sein. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, es habe sich bisher nie eine Situation ergeben, in welcher die 40 Tischplätze im Freien und im Innern mehr als 60 Plätze besetzt gewesen seien (Beschwerde, S. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, für die Gartenwirtschaft/Playland die Bereitstellung zusätzlicher Pflichtparkfelder zu verlangen. Zum selben Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht bereits in einem vergleichbaren Fall im Jahre 2009: