Zu prüfen ist, ob der in der Baubewilligung vom 11. Juni 2019 getroffene Schluss, wonach für die Gartenwirtschaft keine zusätzlichen Pflichtparkfelder erforderlich sind, der Rechtslage entspricht oder nicht. Erweist sich der Schluss als rechtmässig, so fällt ein teilweiser Widerruf von vornherein ausser Betracht.