Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich sinngemäss auch, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf der Baubewilligung vom 11. Juni 2019 als nicht erfüllt erachtet. Bei der Frage, ob für die Gartenwirtschaft zusätzliche Pflichtparkfelder erforderlich sind (und damit die Grundvoraussetzung für einen teilweisen Widerruf der Baubewilligung vom 11. Juni 2019 vorliegt; siehe Erw. II/2.4), handelt es sich zudem um eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht beurteilen kann (vgl. Erw. I/2). Im Interesse der Verwaltungseffizienz ist deshalb von einer Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen.