2.3.2. Vorliegend sind die Verfahrensmängel (Erw. II/2.2.2) insgesamt zwar nicht als leicht einzustufen, eine Aufhebung und Rückweisung der Sache würde jedoch zu einem unnötigen prozessualen Leerlauf führen. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar, weshalb ihres Erachtens für die Plätze in der Gartenwirtschaft keine zusätzlichen Pflichtparkfelder erforderlich sind. Sie nahm damit inhaltlich zur "Feststellung" der Vorinstanz Stellung. Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich sinngemäss auch, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf der Baubewilligung vom 11. Juni 2019 als nicht erfüllt erachtet.