IEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, S. 164, S. 164 Rz. 75). Die Praxis lässt es jedoch zu, dass nicht allzu schwerwiegende Mängel – z.B. beim rechtlichen Gehör – im Rechtsmittelverfahren behoben bzw. geheilt werden können, sofern die Rechtsmittelinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) verfügt. Bei gravierenden Mängeln ist eine Heilung grundsätzlich nicht zulässig.