II/2.3). Soweit die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht ausführt, ihre "Feststellung" sei für den Beschluss gar nicht entscheidrelevant gewesen, kann dem nicht gefolgt werden, kam die Vorinstanz in ihrem Entscheid doch inhaltlich auf die rechtskräftig bewilligte Gartenwirtschaft und die festgelegte Anzahl Pflichtparkfelder zurück und verlangte eine (erneute) Beurteilung dieser Fragen (siehe angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffern 2d und e). Wäre die "Feststellung" nicht relevant gewesen, hätte die Vorinstanz die Thematik nicht aufgreifen müssen, zumal die Frage nach der - 10 -