"Feststellung" vorgängig Stellung zu nehmen, stellt eine Gehörsverletzung dar. Ein Verfahrensfehler liegt jedoch auch insoweit vor, als die Vorinstanz mit ihrer "Feststellung" de facto auf die rechtkräftige Baubewilligung vom 11. Juni 2019 zurückkam und diese (ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs) teilweise widerrief, ohne vorgängig geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf (§ 37 VRPG) erfüllt sind (siehe dazu Erw. II/2.3).