, 18 ff.). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz ohne Vorankündigung die Frage, ob für die Gartenwirtschaft zusätzliche Pflichtparkfelder erforderlich sind, aufgreifen und – entgegen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 11. Juni 2019 – festhalten würde, die Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft mit Tischplätzen müsste erst noch geprüft und es müsste noch abgeklärt werden, wie viele zusätzlichen Pflichtparkfelder anzurechnen seien, d.h. dass allenfalls mehr als 33 Pflichtparkfelder erstellt werden müssten.