Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Anzahl notwendiger Pflichtparkfelder nicht Gegenstand des mit dem nachträglichen Baugesuch vom 6. Februar 2020 eingeleiteten Verfahrens war. Im neuen Verfahren war einzig zu beurteilen, ob die erstellte Parkfeldanordnung, welche von den bewilligten Plänen teilweise abwich, nachträglich bewilligt werden kann und ob – falls keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann – der rechtmässige Zustand hergestellt werden muss. Entsprechend beurteilten auch der Gemeinderat und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, einzig diese Fragen (siehe Vorakten, act. 15 ff., 18 ff.).