Die Baubewilligung vom 11. Juni 2019 erwuchs in der Folge in Rechtskraft, eine kantonale Zustimmung (§ 63 BauG) war im Rahmen der Projektänderung nicht erforderlich (siehe auch Baubewilligung vom 11. Juni 2019, III/5). Die Frage, ob die Gartenwirtschaft zusätzliche Pflichtparkfelder erfordert, war somit bereits mit der Baubewilligung vom 11. Juni 2019 (mit welcher die Gartenwirtschaft bewilligt wurde) rechtskräftig beurteilt und verneint worden.