Innensitzplätze haben dürfte. Hätte der Gemeinderat die Nutzung als Gartenwirtschaft nicht bewilligt, hätte er auch keine diesbezüglichen Erörterungen zu den Pflichtparkfeldern gemacht. Der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Gartenwirtschaft bzw. deren Nutzung (inkl. allfälliger zusätzlicher Pflichtparkfelder) bisher nicht beurteilt bzw. bewilligt worden sei, trifft somit nicht zu. Die Baubewilligung vom 11. Juni 2019 erwuchs in der Folge in Rechtskraft, eine kantonale Zustimmung (§ 63 BauG) war im Rahmen der Projektänderung nicht erforderlich (siehe auch Baubewilligung vom 11. Juni 2019, III/5).