2.2.2. Die Vorinstanz erörterte, für das Hotel (inkl. der zusätzlichen zwei Zimmer) und das Restaurant seien zwischen 33 und 43 Pflichtparkfelder zu erstellen (mindestens 70 % und maximal 90 % der 47 Pflichtparkfelder; siehe dazu jedoch Erw. II/2.5). Diese Beurteilung berücksichtige jedoch nicht die Tischplätze in der Gartenwirtschaft (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6); die Nutzung des Bereichs Playland als Gartenwirtschaft mit Tischplätzen sei in den Bauplänen nie ausgewiesen und bewilligt worden (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 1). Diesen Ausführungen kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden: