Die Vorinstanz habe faktisch zudem eine bereits erteilte Baubewilligung widerrufen, ebenso ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs. In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin fest, die (40) Plätze in der Gartenwirtschaft erforderten keine Neuberechnung der Pflichtparkfelder, zumal sie die (100) Plätze im Innern des Restaurants nicht übersteigen würden und sich noch nie eine Situation ereignet habe, in welcher die 40 Tischplätze im Freien und mehr als 60 Plätze im Innern belegt gewesen seien. Die gleichen Überlegungen habe sich bereits der Gemeinderat in der Baubewilligung vom -8-