2.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Pflichtparkfeldfrage betreffend Playland/Gartenwirtschaft sei vom Gemeinderat bereits im Rahmen des Nachtragsbaugesuchs beurteilt und entschieden worden. Das Vorgehen der Vorinstanz, diese Frage – welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und zu der sich die Beschwerdeführerin auch nicht habe äussern können – zu beurteilen, verstosse gegen das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe faktisch zudem eine bereits erteilte Baubewilligung widerrufen, ebenso ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs.