2. 2.1. 2.1.1. Bezüglich der Pflichtparkfelder hielt die Vorinstanz fest, für das Hotel (inkl. der zusätzlichen zwei Zimmer) und das Restaurant seien zwischen 33 und 43 Pflichtparkfelder zu erstellen. Diese Beurteilung berücksichtigte jedoch nicht die Tischplätze in der Gartenwirtschaft. Wie viele zusätzliche Pflichtparkfelder anzurechnen seien, lasse sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beurteilen, da die Anzahl Tischplätze in der Gartenwirtschaft im Baugesuch nicht ausgewiesen worden sei. Bei der Prüfung der Rechtslage sei deshalb davon auszugehen, dass allenfalls mehr als 33 Pflichtparkfelder erstellt werden müssten (angefochtener Entscheid, S. 4, 6;