II. 1. Verfahrensgegenstand bildet die Parkfeldfrage. Zunächst ist umstritten, ob für die Tischplätze in der Gartenwirtschaft zusätzliche Pflichtparkfelder anzurechnen sind. Ebenso ist die Anzahl der erstellten Pflichtparkfelder streitig. Weiter stellt sich die Frage, ob die Parkfelder, welche den Strassenabstand zur L- bzw. zur C unterschreiten und von den Baubewilligungen vom 30. Oktober 2017 und vom 11. Juni 2019 (Projektänderung) abweichen, nachträglich gestützt auf § 67a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1992 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) bewilligt werden können.