Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung nach neuem Recht nicht günstiger, da die in § 43 Abs. 1 BauV neu genannte und für die Beurteilung des Falles interessierenden Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 inhaltlich identisch ist mit der VSS-Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006, welche im bisherigen Recht aufgeführt war. Für die Beurteilung massgebend ist deshalb das bisherige Recht. -7-