3. Am 1. November 2021 traten die Änderungen vom 25. August 2021 der BauV in Kraft (AGS 2021/12-25). Gemäss § 63 Abs. 1 lit. a BauV werden Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. August 2021 – wie hier – hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung nach neuem Recht nicht günstiger, da die in § 43 Abs. 1 BauV neu genannte und für die Beurteilung des Falles interessierenden Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 inhaltlich identisch ist mit der VSS-Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006, welche im bisherigen Recht aufgeführt war.