5. Am 2. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in der sie sinngemäss an der Beschwerde festhielt. Zudem ersuchte sie das Verwaltungsgericht darum, einen Augenschein durchzuführen. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Juni 2022 beraten und danach auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: