4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrat Ziffer 2.1) teilweise gutgeheissen und die der Beschwerde im Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2021 in Dispositiv-Ziffer 2f entzogene aufschiebende Wirkung betreffend Dispositiv-Ziffer 2e (Nutzungsverbot) bezüglich des Nutzungsverbots der Gartenwirtschaft mit den Tischplätzen und des angeordneten teilweisen Nutzungsverbots des Restaurants bzw. Hotels wiederhergestellt. -6-