1. Soweit sich die vorliegende Beschwerde der A. AG, Q., vertreten durch lic. iur. Marcel Aebi, Rechtsanwalt, 5702 Niederlenz, gegen die Anrechenbarkeit der Aussensitzplätze für die Berechnung der Anzahl Pflichtabstellplätze richtet, ist sie gutzuheissen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung in Bezug auf das verfügte Nutzungsverbot der Aussensitzplätze wieder herzustellen. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.