5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B./Staat Aargau. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 stellte der Gemeinderat B. folgende Anträge: