C. 1. Gegen den am 18. August 2021 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob die A. AG am 17. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.1. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 2./lit. f) sei der Beschwerde wieder zu erteilen. 2.2. Das von der Vorinstanz verfügte teilweise Nutzungsverbot (Dispositiv Ziff. 2./lit. e) sei aufzuheben. 3.1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 40 Pflichtparkplätze erstellt hat.