3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 573.05, insgesamt Fr. 3'573.05, werden der Beschwerdeführerin A. AG im Umfang von drei Vierteln beziehungsweise von Fr. 2'679.80 auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 679.80 zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführerin werden ihre Parteikosten mit Fr. 350.– aus der Staatskasse ersetzt.