f) Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorstehende Dispositivziffer 2. e) (Nutzungsverbot) wird die aufschiebende Wirkung gemäss § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) entzogen.