c) Die Parkplätze PP 33–34, PP 37–38 und PP 37–54 sowie die Stützbaute sind innerhalb von sechs Monaten zurückzubauen beziehungsweise gemäss der kantonalen Zustimmung vom 19. September 2017 zu realisieren. d) Die Bauherrschaft hat innert einer Frist von drei Monaten dem Gemeinderat B. ein neues Parkierungsprojekt im Sinne der Erwägungen einzureichen. e) Die Nutzung der ohne Bewilligung beziehungsweise in Abweichung der erteilten Baubewilligung erstellten Parkplätze PP 33–34, PP 37–38 und PP 37–54 ist spätestens sechs Monate nach Eröffnung dieses Entscheids einzustellen.