Die Rückbaufrist wurde auf zwei Monate nach Rechtskraft des kommunalen Entscheids festgelegt. Gestützt darauf wies der Gemeinderat das nachträgliche Baugesuch am 30. März 2020 ebenfalls ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 11. August 2021 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.