3. 3.1. Im November 2019 stellte die externe Bauverwaltung B. fest, dass die Parkplätze entlang der C in Abweichung von den bewilligten Plänen im Unterabstand zur Kantonsstrasse erstellt worden waren. Mit Schreiben vom 26. November 2019 hielt die externe Bauverhaltung gegenüber der Bauherrschaft fest, dass diejenigen Pflichtparkplätze, die ausserhalb der Strassenbaulinie realisiert worden seien, auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen seien. In der Folge reichte die A. AG am 6. Februar 2020 ein nachträgliches Baugesuch für das effektiv ausgeführte Parkierungsprojekt ein. -3-