Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.