Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner früheren Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw.