Dies umso mehr, als er während dieser Zeit – jedenfalls gemäss eigenen Angaben – Betreuungsleistungen übernommen oder zumindest angeboten hat (siehe vorne Erw. 5.3.6.3.2). Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt Unterhaltszahlungen im Umfang von lediglich Fr. 300.00 pro Monat leistet. Ein solcher Beitrag genügt den Anforderungen von Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB klar nicht: Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).