423 ff., act. 25 ff.; siehe zum Ganzen vorne Erw. 5.3.6.3.2). Gleiches gilt für die von beiden Elternteilen unterzeichnete Vereinbarung vom 21. Januar 2022 (act. 81). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde fest, er habe im Hinblick auf die Regelung des Kindesunterhalts seine Einkommens- und Bedarfsunterlagen bei der JEFB eingereicht (act. 19). Er vermag dies jedoch nicht annähernd rechtsgenügend zu belegen, indem er lediglich eine E-Mail einer Mitarbeiterin der JEFB an eine nicht näher bezeichnete Drittperson vom 13. August 2021 ins Recht legt, welche lautet: "Vielen Dank für Ihren Anruf von vorhin und die Informationen.