Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Bankbelege ein, aus denen hervorgeht, dass er auch betreffend Alimente für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2022 jeweils Fr. 300.00 an seine frühere Ehefrau überwies, und zwar stets am dritten oder vierten Tag des jeweiligen Monats (act. 61 ff.). - 26 -