In diesem Zusammenhang reichte er auch die bereits erwähnte, von beiden Elternteilen unterzeichnete Bestätigung vom 4. Januar 2021 ein (siehe vorne Erw. 5.3.6.3.2), wonach sie den Kindesunterhalt schriftlich regeln und von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigen lassen würden (MIact. 348). Bankauszüge, Posteinzahlungsbelege oder dergleichen über bereits geleistete Unterhaltszahlungen reichte er damals nicht ein.