Mit der Einsprache legte er eine schriftliche Erklärung vom 6. Januar 2021 ins Recht, mit welcher er diese Angaben unterschriftlich bestätigte (MI-act. 347). Weiter führte er in der Einsprache aus, er und die Kindsmutter seien noch damit beschäftigt, genaue Abmachungen betreffend Unterhalt des Kindes zu treffen. Sie hätten sich aber bereits insoweit geeinigt, dass er regelmässig Betreuungsleistungen erbringe und erbringen werde und seinen Teil an den Barunterhalt des Kindes beisteuere (MI-act. 332). In diesem Zusammenhang reichte er auch die bereits erwähnte, von beiden Elternteilen unterzeichnete Bestätigung vom 4. Januar 2021 ein (siehe vorne Erw.