Der Beschwerdeführer hat zudem auf einem USB-Stick diverse Fotos (Screenshots von einem Mobiltelefon) sowie zwei Videos ins Recht gelegt, die seine Kontakte zum Sohn dokumentieren (Beschwerdebeilage 6). Demzufolge war er bei der Geburt des Sohnes am [***]. Oktober 2020 anwesend. Sodann enthält die Dokumentation Aufnahmen des Sohnes, die gemäss Datierung auf dem Mobiltelefon von zehn verschiedenen Tagen im Oktober 2020 stammen, auf denen der Beschwerdeführer jedoch jeweils nicht zu sehen ist. Ein weiteres derartiges Bild datiert vom 17. Dezember 2020.