act. 26 f.). Soweit ersichtlich, haben die Eltern diese Vereinbarung in der Folge nicht unterzeichnet. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann aber eine angepasste, auf den 21. Januar 2022 datierte und nunmehr von beiden Elternteilen unterzeichnete Vereinbarung ein, die festlegt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn samstags von 10.30 bis 16.30 Uhr sehe. Der im Vereinbarungsentwurf vom 17. September 2021 enthaltene Passus, wonach der Beschwerdeführer die Kindsmutter zu informieren habe, wohin er mit seinem Sohn gehe, wurde gestrichen (act. 81).