In der Beilage zu seiner Stellungnahme reichte er sein Schreiben an das Familiengericht Y. vom 2. Juni 2021 ein, mit welchem er um Regelung des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts ersucht hatte (MI-act. 423). Zudem legte er die daraufhin ergangene Verfügung des Familiengerichts vom 21. Juni 2021 ins Recht, mit welcher er und seine frühere Ehefrau zwecks vertraglicher Regelung des Besuchsrechts und Kindesunterhalts an die Jugend-, Ehe und Familienberatung (JEFB) Bezirk Y. verwiesen worden waren (MI-act. 424 f.).