Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz aus, die Umstände hätten sich seit seiner Einsprache geändert: Seit seine frühere Ehefrau erfahren habe, dass er auch mit seiner neuen Ehefrau ein Kind gezeugt habe, lasse sie nur noch wenige Besuche von ihm bei F. zu. Zweimal in der Woche für ein bis zwei Stunden könne er seinen Sohn aktuell sehen, mehr lasse die Mutter nicht zu (MI-act. 410). In der Beilage zu seiner Stellungnahme reichte er sein Schreiben an das Familiengericht Y. vom 2. Juni 2021 ein, mit welchem er um Regelung des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts ersucht hatte (MI-act. 423).