Unmittelbar zuvor, mit E-Mail vom 20. April 2021, hatte sich bereits die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers unaufgefordert ans MIKA gewandt und festgehalten, dieser sei seit dem 1. Juli 2020 in Deutschland angemeldet. Er habe dort gearbeitet und gleichzeitig in der Schweiz Arbeitslosengeld bekommen. Sie habe sich jetzt von ihm getrennt, weil sie erfahren habe, dass er in der Schweiz ein Kind habe, das gleich alt wie ihr gemeinsames Kind sei (MI-act. 375).