Da es sich um einen dreimonatigen Säugling handle und die Situation aufgrund der Corona-Pandemie aussergewöhnlich sei, sei noch unklar, ob die Betreuung durch ihn als Vater Schritt um Schritt im Sinne einer alternierenden Obhut ausgebaut werde oder ob er der besuchsberechtigte Elternteil sein werde (MI-act. 330 f.). In der Beilage zur Einsprache reichte der Beschwerdeführer ein von ihm und seiner früheren Ehefrau gemeinsam unterzeichnetes, auf den 4. Januar 2021 datiertes Bestätigungsschreiben zuhanden der Vorinstanz ein. Darin geben die Eltern an, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit dessen Geburt drei- bis fünfmal pro Woche für einige Stunden besuche und betreue. Den Kindes-