Im Rahmen seiner Einsprache vom 7. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, es sei noch nicht zu einer festen Betreuungsregelung gekommen, er besuche seinen Sohn jedoch regelmässig vier- bis sechsmal pro Woche. Beide Eltern würden das Kind in Zukunft regelmässig und zu fixen Zeiten betreuen. Da es sich um einen dreimonatigen Säugling handle und die Situation aufgrund der Corona-Pandemie aussergewöhnlich sei, sei noch unklar, ob die Betreuung durch ihn als Vater Schritt um Schritt im Sinne einer alternierenden Obhut ausgebaut werde oder ob er der besuchsberechtigte Elternteil sein werde (MI-act.