63 Abs. 2 AIG erlischt. Ein allfällig nicht tadelloses Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann demzufolge lediglich im Rahmen von (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.) Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG berücksichtigt werden, wobei die Verweigerung des weiteren Aufenthalts selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur dann zulässig ist, wenn sie sich insgesamt als verhältnismässig erweist, mithin ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besteht. Demgegenüber hat der Ehegatte einer in der Schweiz nur aufenthaltsberechtigten Person (vgl. Art.