Bei der Beurteilung, ob einem Elternteil aufgrund der Beziehung zum anwesenheitsberechtigen Kind der weitere Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten ist, ist dem Kindswohl Rechnung zu tragen und namentlich das grundlegende Interesse des Kindes zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (Art. 3 KRK; Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.).